Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht

vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse, die nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn

sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

  1. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

 

II. Lieferumfang

 

  1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

 

III. Annullierungskosten

 

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

IV. Verpackung und Versand

 

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

 

V. Abnahme und Gefahrenübergang

 

  1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Anlieferung bis hinter das erste ebenerdige Tor am Grundstück der Lieferadresse. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
  2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
  3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen oder befindet er sich anderweitig im Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung bzw. des Annahmeverzuges auf den Besteller über.

 Preisänderungen


 

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

 

VII. Gewährleistung

 

Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:

Gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder

einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird eine Gewährleistungsfrist von

6 Monaten gewährt, soweit nicht individualvertraglich eine anderweitige Garantie vereinbart ist.

Gegenüber privaten Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtgütern 1 Jahr und bei Neuwaren 2 Jahre.

Die Gewährleistungsansprüche sind zunächst beschränkt auf das Recht zur Nacherfüllung. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung bleibt es dem Kunden vorbehalten, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen  Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

  1. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

  1. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
  2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

IX. Bedingungen für Vermietungsleistungen

 

  1. Der Mieter verpflichtet sich:
  2. Das Gerät vor dem ersten Einsatz in die Betriebshaftpflichtversicherung

    aufzunehmen;

  1. Das Gerät vor Überanspruchung zu schützen;
  2. Für Wartung und Pflege des Gerätes im üblichen Rahmen zu sorgen, wobei bei

    einer Betriebsdauer beim Mieter von mehr als 150 Stunden die Durchführung

    der vorgeschriebenen Inspektion zu Lasten des Mieters geht.

 

  1. Mietzeit beginnt an dem von den Parteien vereinbarten Termin. Sie endet mit der Rückgabe (Eingang beim Vermieter auf dessen Lagerplatz) der Mietsache.
  2. Soweit die Mietsache nicht unmittelbar vom Mieter am Sitz des Vermieters übernommen bzw. dort unmittelbar zurückgegeben wird, erfolgt die Versendung bzw. der Transport auf Kosten und Gefahr des Mieters.
  3. Die Maschinen werden grundsätzlich mit vollem Treibstofftank und kompletter Ölfüllung übergeben und sind mit gleicher Befüllung bei Beendigung des Mietverhältnisses zurück zu geben.
  4. Wird die Mietsache während des mietvertraglichen Gewahrsams beim Mieter gestohlen oder geht sie in anderer Weise unter, ohne dass dies vom Vermieter oder dessen Erfüllungshilfen zu vertreten ist oder von Dritten zu vertreten ist, die auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages Zugriff auf das Mietobjekt haben, so dass die vertragsgemäße Rückgabe dem Mieter unmöglich ist, so ist vom Mieter dem Vermieter der Verkehrswert der Mietsache in Geld zu ersetzen. Das gleiche gilt für das mitvermietete Werkzeug und Zubehör.
  5. Der vereinbarte Mietzins ist nach dem vereinbarten Turnus im voraus zu entrichten. Im übrigen gelten die unten unter Ziffer XI Nr. 2 und 3. getroffenen Regelungen.

 

X. Haftung

 

Schadensersatzansprüche, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge haben, oder der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

Die Haftung für Verrichtungsgehilfen ist, unbeschadet der Möglichkeit zur Exculpation nach § 831 Abs. 1 S.2 BGB, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

XI. Zahlungsbedingungen

 

  1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
  2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
  3. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Forderungen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort ist Schwalmtal.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

 

XIII. Sonstiges

 

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  3. Wir weisen darauf hin, dass alle Kundendaten in unserem Hause datenmäßig erfasst und auf EDV-Medien gespeichert werden.

Stehr Spezialmaschinen

Stehr Baumaschinen GmbH ist eine innovative Firma im Bereich Maschinenbau. Wir produzieren unter anderem Spezial­baumaschinen, die teilweise in Deutschland und europaweit paten­tiert wurden. Stehr-Maschinen werden von der Praxis für die Praxis entwickelt.

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